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Diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für den nachfolgenden Partnerbeförderer:
-Caplazi Transport, Riehenstrasse 151, 4058 Basel
Allgemeine Beförderungsbedingungen
zwischen
der Partner-Carrier
Und der Kunde
betreffend
Transportdienstleistung unter der Marke Shuttler
vom 8. Juni 2023
1. Anwendungsbereich
1.1 Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für Fahrten, die über die Shuttler GmbH (nachfolgend Shuttler genannt) zur Beförderung von Personen, Gepäck oder Gütern (Beförderungsleistung) gebucht werden.
2. Vertragspartei
2.1 Der Beförderungsvertrag kommt zwischen dem Beförderer und dem Kunden zustande. 3.
3. Vertragsgegenstand
3.1 Gegenstand des Beförderungsvertrages zwischen dem Kunden und dem Beförderer ist die Beförderung von Personen, Gepäck oder Gütern von einem Abfahrtsort zu einem Ankunftsort zu einem bestimmten Zeitpunkt gemäß der Buchungsbestätigung.
3.2 Die Beförderung erfolgt mit den Transportmitteln des Beförderers, in der Regel Reisezugwagen. Im Einzelfall können auch andere Transportmittel genutzt werden.
4 Erfüllung
4.1 Der Beförderungsvertrag gilt als erfüllt, wenn der Passagier/das Gepäck/die gebuchte Ware vom in der Buchungsbestätigung angegebenen Abflugort zum angegebenen Abflugzeitpunkt befördert wird.
4.2 Der Beförderungsvertrag gilt auch dann als erfüllt, wenn die Beförderung des gebuchten Passagiers/Gepäcks/Güters von einem Abflugort in einem Umkreis von maximal 1000 m um den in der Buchungsbestätigung bestätigten Abflugort bis zu a erfolgt Ankunftsort, der sich in einem maximalen Umkreis von 1000 m um den in der Buchungsbestätigung bestätigten Ankunftsort befindet.
4.3 Der Beförderungsvertrag gilt auch dann als erfüllt, wenn innerhalb eines Monats nach dem gebuchten Termin die Kosten für ein alternatives Beförderungsmittel nach Wahl des Beförderers von derselben Abgangsgemeinde zu derselben Bestimmungsgemeinde erstattet werden der Beförderung. Die Berechnung der Kosten für das alternative Transportmittel erfolgt auf Grundlage der Angaben des Kunden im Rahmen des Buchungsvorgangs.
5. Leistung des Frachtführers
5.1 Der Beförderer ist für die ordnungsgemäße Leistungserbringung, insbesondere die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften, verantwortlich. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Transportmittel besteht nicht. 5.2 Die Leistungserbringung durch den Spediteur unterliegt den nachstehenden Bedingungen
5.2 Die Leistungserbringung unterliegt dem Gesetz über die gewerbliche Personenbeförderung, soweit es sich um die gewerbliche Personenbeförderung handelt. Der Beförderer darf im Rahmen des gesetzlich Zulässigen auch nichtgewerbliche Personenbeförderungen in Anspruch nehmen.
6. Eintrittskarten
6.1 Tickets sind personenbezogen, nicht übertragbar und nur zusammen mit einem Reisedokument gültig.
6.2 Das Ticket muss für die Fahrt in elektronischer oder gedruckter Form vorliegen.
7. Auswechslung durch Shuttler
7.1 Der Beförderer kann sich bei Reservierungen, Stornierungen und Umbuchungen von Shuttler vertreten lassen.
8 Stornierung
8.1 Der Kunde kann die Buchung bis zu 6 Stunden vor Fahrtantritt ohne Angabe von Gründen stornieren und erhält in diesem Fall den Fahrpreis in Form eines bei Shuttler einlösbaren Gutscheins zurückerstattet. Die Fluggesellschaft kann Sondertarife anbieten, die eine Umbuchung oder Stornierung vollständig ausschließen. Die Bearbeitung der Stornierungsanfrage kann bis zu 24 Stunden dauern.
8.2 Umbuchungen erfolgen in der Regel im Wege der Stornierung und Umbuchung.
8.3 Für Auslagen im Zusammenhang mit Umbuchungen, Stornierungen, Namensänderungen und Rückerstattungen kann der Beförderer eine angemessene Gebühr, höchstens jedoch 15 CHF pro Transaktion, erheben.
9 Bezahlung und Fahrpreis
9.1 Eine Buchung verpflichtet den Fahrgast zur sofortigen Zahlung des Fahrpreises. Der Fahrpreis ist in der Buchungsbestätigung angegeben. Bei telefonischen Buchungen kann der Beförderer eine zusätzliche Gebühr von höchstens CHF 15 pro Transaktion erheben.
9.2 Nach Wahl von Shuttler kann dem Kunden eine Zahlungsfrist eingeräumt und schriftlich mitgeteilt werden. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Zahlung spätestens zum Zeitpunkt der Reise fällig. Bei unbezahltem Fahrpreis können Shuttler oder der Beförderer die Beförderung verweigern.
9.3 Der Spediteur kann für Mahnungen eine Gebühr von maximal 20 Franken pro Mahnung erheben.
9.4 Passagiere, die ohne gültigen Fahrausweis im Fahrgastraum angetroffen werden, müssen einen erhöhten Fahrpreis von mindestens 100 Franken bezahlen.
10. Beförderungsbeschränkungen
10.1 Der Beförderer kann den Kunden oder sein Gepäck durch schriftliche Mitteilung von der künftigen Beförderung ausschließen. In diesem Fall hat der Kunde Anspruch auf Rückerstattung des Fahrpreises.
10.2 Der Beförderer kann die Beförderung des Kunden oder seines Gepäcks verweigern, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind oder nach Ermessen des Beförderers erfüllt sein können:
10.2.1. um behördliche Beschränkungen oder Gesetze einzuhalten, insbesondere wenn eine sichere Beförderung nicht gewährleistet werden kann.
10.2.2 Die erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit oder des Wohlbefindens anderer Kunden.
10.2.3. der geistige oder körperliche Zustand des Kunden eine Gefahr für ihn oder andere Fahrgäste darstellt, insbesondere bei offensichtlicher Beeinträchtigung durch Alkohol oder Drogen.
10.2.4. Der Kunde hat den Fahrpreis nicht bezahlt.
10.2.5. wenn der Kunde bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen nicht über gültige Reisedokumente verfügt oder versucht, in ein Land einzureisen, für das er keine gültigen Reisedokumente besitzt.
10.2.6. der Kunde im Besitz eines unrechtmäßig erworbenen, gestohlenen oder gefälschten Tickets ist.
10.2.7. Der Kunde, auf dessen Namen das Ticket ausgestellt ist, kann sich nicht als diese Person identifizieren. In diesem Fall kann der Beförderer auch die anderen mit demselben Ticket gebuchten Personen von der Beförderung ausschließen.
10.2.8. der Kunde sicherheitsrelevante Anweisungen des Transporteurs missachtet.
11. Kinder
11.1 Kinder unter 8 Jahren dürfen nur in Begleitung einer Person reisen, die mindestens 16 Jahre alt ist.
11.2 Kinder mit einem Gewicht zwischen 15 kg und einem Alter von 12 Jahren oder einer Körpergröße von 150 cm werden in vom Beförderer bereitgestellten Sitzerhöhungen befördert, sofern in dem vom Beförderer verwendeten Fahrzeug eine Kinderrückhaltevorrichtung vorgeschrieben ist. Der Begleitperson steht es frei, eigene Kinderrückhaltevorrichtungen mitzubringen.
11.3 Kinder unter 15 kg benötigen spezielle Kindersitze. Kindersitze können grundsätzlich nicht zur Verfügung gestellt werden, diese müssen von der Begleitperson mitgebracht werden. Nicht angemeldete Kinder unter 15 kg, die keinen eigenen Kindersitz mitbringen, können nicht befördert werden.
12. Mobilitätseinschränkungen
12.1 Unbegleitete Kinder unter 8 Jahren, Kinder mit einem Gewicht unter 15 kg ohne eigenen Kindersitz, behinderte Personen, schwangere Personen, kranke oder besonders pflegebedürftige Personen können aus Sicherheitsgründen nur befördert werden, wenn der Beförderer der Beförderung zugestimmt hat im Voraus, jedoch mindestens 24 Stunden vor Abflug.
13. Tiere
13.1 Hunde und andere Tiere dürfen nur befördert werden, wenn der Beförderer zuvor seiner Beförderung zugestimmt hat.
13.2 Die Einwilligung muss mindestens 24 Stunden vor Abflug eingeholt werden und der Transporteur kann eine Gebühr von 15 Franken pro Tier erheben.
14. Gepäck
14.1 Der Beförderer befördert Gepäck im Gepäckraum kostenlos. Im Fahrpreis ist die Beförderung eines Gepäckstücks mit einer maximalen Größe von 50*30*80 cm und einem maximalen Gewicht von 20 kg enthalten.
14.2 Der Beförderer kann Aktionstarife mit weniger oder kleinerem Gepäck anbieten.
14.3 Die Beförderung zusätzlicher Gepäckstücke ist abhängig von der verfügbaren Kapazität und kann nicht garantiert werden. Es wird dringend empfohlen, Shuttler mindestens 24 Stunden vor Abflug über die Beförderung von zusätzlichem Gepäck zu informieren. Für jedes zusätzliche Gepäckstück erhebt Shuttler eine Gebühr von CHF 10.
14.4 Das Handgepäck ist auf eine maximale Größe von 42*30*18 cm und ein maximales Gewicht von 7 kg beschränkt. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass das Handgepäck andere Passagiere nicht gefährdet. Grundsätzlich hat der Kunde das Handgepäck im Fahrgastraum unterzubringen und während der gesamten Reise zu beaufsichtigen.
14.5 Die Beförderung von Sondergepäck, das die in Punkt ___ genannten Maße überschreitet (Musikinstrumente, Ski-, Surf- oder Golfausrüstung und Fahrräder), bedarf der Zustimmung des Beförderers mindestens 24 Stunden vor Abflug. Sondergepäckstücke dürfen ein Gewicht von 35 kg und eine maximale Größe von Breite+Länge+Tiefe=240 cm (bei einer maximalen Kantenlänge von 190 cm) nicht überschreiten und müssen zusammen mit dem Passagier verladen werden.
Der Beförderer kann eine Gebühr von 15 Schweizer Franken pro Sondergepäckstück erheben.
15 Haftung
15.1 Für während der Reise beschädigtes, abhanden gekommenes oder gestohlenes Gepäck haftet der Beförderer grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung ist in jedem Fall auf CHF 200 pro Kunde beschränkt.
15.2 Bei Unfalltod, Unfallbergung oder Unfallinvalidität haftet die Passagierversicherung des Beförderers für Leistungen, die nicht von der gesetzlichen Versicherung gedeckt sind, bis zu einer Mindesthaftpflichtsumme von CHF 60'000.- bei Invalidität und CHF 30'000.- bei Tod .
15.3 Eine weitergehende Haftung des Frachtführers für Sach- und Personenschäden ist ausgeschlossen.
16 Annullierung oder Verzögerungen
16.1 Shuttler wird die Fahrzeiten im Voraus zur Information des Fahrgastes bekannt geben. Der Beförderer kann von den veröffentlichten Reisezeiten abweichen.
16.2 Ist eine Abweichung von mehr als 120 Minuten von den von Shuttler vorab veröffentlichten Reisezeiten (Abfahrts- oder Ankunftszeit) eingetreten oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, kann der Kunde von der Reise zurücktreten und hat Anspruch auf a volle Rückerstattung des Ticketpreises.
16.3 Kann der Kunde aus Verschulden nicht befördert werden oder ist er zum angegebenen Zeitpunkt der Fahrt nicht am vereinbarten Haltepunkt, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Fahrpreises.
17 Beendigung des Beförderungsvertrages
17.1 Der Beförderer kann den Beförderungsvertrag ohne Angabe von Gründen bis zu 14 Tage vor Reiseantritt kündigen. In diesem Fall hat der Kunde Anspruch auf eine kostenfreie Rückerstattung des Ticketpreises.
17.2 Der Beförderer kann den Beförderungsvertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Erfolgt der Rücktritt später als 14 Tage vor Reiseantritt, hat der Kunde Anspruch auf eine kostenfreie Rückerstattung des Ticketpreises und eine Entschädigung in Höhe von 50% des Ticketpreises. 17.3.
17.3 Erfolgt die Stornierung weniger als 6 Stunden vor Abflug, hat der Kunde Anspruch auf Rückerstattung des Fahrpreises und eine Entschädigung in Höhe von 50% des Fahrpreises oder auf eine vergleichbare alternative Beförderung.
17.4 Der Kunde kann den Beförderungsvertrag bis spätestens 6 Stunden vor Abflug ohne Angabe von Gründen kündigen. Die Erstattung kann gegen einen Gutschein erfolgen.
17.5 Der Beförderer kann den Vertrag mit dem Kunden jederzeit kündigen, sofern gewährleistet ist, dass der Kunde einen Beförderungsvertrag mit einem anderen Shuttle-Partner abschließen kann, der eine gleichwertige Beförderung im Sinne von Ziffer 4 zu den vereinbarten Fahrtzeiten (+) gewährleisten kann /- 60 Minuten).
18. Pflichten des Kunden
18.1 Der Kunde hat den Anweisungen des Fahrers Folge zu leisten.
18.2 Dem Kunden ist das Rauchen herkömmlicher oder elektronischer Zigaretten im Fahrzeug nicht gestattet.
18.3 Der Kunde haftet für alle am Fahrzeug verursachten Schäden. Bei Verschmutzungen, die auf Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Kunden zurückzuführen sind, stellt der Transporteur dem Kunden eine Reinigungspauschale von mindestens CHF 150 in Rechnung.
18.4 Der Kunde ist verpflichtet, während der Fahrt einen Sicherheitsgurt anzulegen, sofern das Fahrzeug damit ausgestattet ist.
18.5 Der Fahrer kann den Konsum alkoholischer Getränke verbieten. Der Konsum von Drogen im Fahrzeug ist nicht gestattet.
18.6 Der Kunde verpflichtet sich, den Internetanschluss ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen und vertragsgemäßen Nutzung zu nutzen.
18.7 Die Nutzung von Steckdosen erfolgt auf eigene Gefahr des Kunden. Shuttler weist ausdrücklich darauf hin, dass es im Zusammenhang mit dem Bordnetz zu Spannungsunregelmäßigkeiten kommen kann und die Nutzung der Steckdosen auf eigene Gefahr des Kunden erfolgt. Shuttler übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch die Verwendung der Steckdosen entstehen.
19. Datenschutz
19.1 Shuttler und die Transportunternehmen verpflichten sich, beim Umgang mit den Daten des Kunden die schweizerischen Datenschutzgesetze einzuhalten.
19.2 Die Daten des Kunden werden zu folgenden Zwecken verwendet: Pflege und Verbesserung der Kundenbeziehungen, Qualitätssicherung, Erhöhung der Betriebssicherheit, im Interesse der Verkaufsförderung, Produktgestaltung, Kriminalprävention, Eindämmung von Epidemien, Aufklärung von Unfällen und Straftaten, Statistik und Abrechnung.
19.3 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Shuttler berechtigt ist, Daten an den Beförderer weiterzugeben, soweit dies zur Erbringung der konkreten Leistung (Beförderungsvertrag inkl. Zusatzleistungen und Entgelte) erforderlich ist. Darüber hinaus wird Shuttler keine Daten des Kunden ohne deren Einwilligung an Dritte weitergeben. Voraussetzung hierfür ist die gesetzlich vorgeschriebene Weitergabe der Daten, insbesondere an Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Strafverfolgung.
20. Überweisungen
20.1 Sofern der Kunde eine Umsteigeverbindung über Shuttler bucht und die Verbindungen nicht gewährleistet sind, hat der Kunde Anspruch auf die Beförderung auf der nächstmöglichen Verbindung.
20.2 Ist eine Umbuchung aufgrund eines verpassten Anschlusses nicht möglich und ist dadurch mit einer Abweichung der Ankunftszeit von den ursprünglich veröffentlichten Fahrzeiten von mindestens 120 Minuten zu rechnen, kann der Kunde von der Reise zurücktreten und hat Anspruch auf Rückerstattung des Fahrpreises.
21 Anwendbares Recht
21.1 Es gilt Schweizer Recht. Bezüglich der Transportleistung gelten die Bestimmungen zum Vertrag (OR 394ff). Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und Shuttler ist Zürich (CH) Gerichtsstand; Für Streitigkeiten zwischen dem Kunden und dem Beförderer ist der Gerichtsstand der Sitz des Beförderers, sofern der Sitz nicht in der Schweiz, Zürich, liegt. Sollten einzelne Bestimmungen der schweizerischen Rechtsordnung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses diesen AGB widersprechen, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen AGB nicht.
21.2 Bei Beförderungsleistungen, die aufgrund einer Konzession oder Bewilligung nach dem Schweizerischen Personenbeförderungsgesetz erbracht werden, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und gehen, soweit zwingend, diesen AGB vor. Sollten dadurch einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht.
21.3 Für Transportleistungen, die auf der Grundlage einer Genehmigung gemäß der Verordnung 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführt werden, gelten die entsprechenden Rechtsnormen und gehen, sofern zwingend, diesen AGB vor. Sollten dadurch einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht.